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Erhebung von Gebühren durch katholische Kirchengemeinden für die Nutzung kirchengemeindlicher Einrichtungen

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Verordnungen und Verlautbarungen des Bischöflichen Generalvikariates / Auszug aus dem Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Münster Nr. 6, Art. 79

Die pfarrlichen Räume in katholischen Kirchengemeinden dienen grundsätzlich der Erhaltung und Förderung des kirchlichen Lebens und sollten sowohl den Aktivitäten der Gruppen und Gruppierungen der Kirchengemeinde als auch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Nutzungskapazitäten den Aktivitäten anderer kath. Träger offen stehen. Insbesondere (Bildungs-), Veranstaltungen der katholischen Träger der Erwachsenen-, Familien- und Jugendbildung sowie der katholischen Jugend- und Erwachsenenverbände sind als Teil der pastoralen Arbeit der jeweiligen Kirchengemeinde anzusehen.

Da zum Zwecke der Erhaltung und Förderung kirchlichen Lebens den Kirchengemeinden im nrw-Teil des Bistums i.d.R. Schlüsselzuweisungsmittel in ausreichender Höhe gewährt werden, sind für die Benutzung der pfarrlichen Räume von den vorbezeichneten Trägern grundsätzlich keine Mietzahlungen zu fordern. Auch zur Deckung der Betriebskosten gegenüber den vorbezeichneten Trägern sollten die Kirchengemeinden Gebühren in der Regel nicht erheben. Eine Erhöhung der Bistumszuweisung aus Kirchensteuermitteln an die vorbezeichneten katholischen Träger zur Zahlung von Mieten und Nutzungsentschädigungen an Kirchengemeinden würde in der Folge eine Doppelfinanzierung pfarrlicher Räume bewirken und erfolgt deshalb nicht. Nachgewiesene außergewöhnliche Mehrausgaben für die Bewirtschaftung der genutzten Räume können mit dem Träger der jeweiligen Veranstaltung abgerechnet werden.

Eine Gebührenerhebung für die Raumnutzung durch die vorgenannten Träger kann seitens der Kirchengemeinden nur in Ausnahmefällen in Erwägung gezogen werden, die dann vorliegen, wenn die Ist-Gemeinbedarfsfläche von der Soll-Gemeinbedarfsfläche abweicht und in begründeten Einzelfällen der Gemeinbedarfsflächenüberhang nicht abbaubar ist und damit Schlüsselzuweisungsmittel nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen. Sofern eine Gebührensatzung für die Nutzung pfarrlicher Räume erlassen wird, bedarf diese der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, die über die Gruppe 629 ­ Haushaltswirtschaft Kirchengemeinden ­ bei der Abteilung 110 ­ Rechtsfragen ­ zu beantragen ist. Gleiches gilt für die regelmäßige oder sporadische Nutzung pfarrlicher Einrichtungen bei anerkannter Ausgebaute Brutto Grundrissfläche (A-BGF) durch die vom Bistum geförderten muttersprachlichen Missionen bzw. Gemeinden. Abweichende Regelungen bedürfen der Vertragsform und ebenso der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

Münster, den 15. März 2010, Jahrgang CXLIV / AZ: HA 600/HA 200, 18.2.2010

Created by bvo
Last modified 2010-06-28 11:20
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